Sep 21, 2026 · 6 min read

Auftragsforschung und Forschungszulage: Sonderlogik für KMU

Bei Auftragsforschung gilt im FZulG eine eigene Quoten- und Begünstigten-Regelung. Für Aufwendungen ab dem 28. März 2024 sind **70 Prozent** des Auftragsentgelts förderfähig (Wachstumschancengesetz 2024); davor lag die Quote bei 60 Prozent. Wer beantragt, welche Anteile förderfähig sind und drei Konstellationen, in denen die Sonderregelung kippt.

Auftragsforschung und Forschungszulage: Sonderlogik für KMU

In der Forschungszulage gilt für Auftragsforschung eine eigene Logik, die in der Praxis regelmäßig zu Konfusion führt. Anders als bei eigenen FuE-Vorhaben ist nicht das ausführende Unternehmen der Begünstigte, sondern der Auftraggeber — und nicht der volle Auftragswert ist förderfähig, sondern nur ein im FZulG geregelter Anteil.

Dieser Beitrag legt die Sonderlogik offen, zeigt drei typische KMU-Konstellationen und benennt die häufigsten Stolperstellen, die in der Steuerprüfung kosten.

Das Wichtigste in Kürze

Wer beantragt was: die Begünstigten-Regelung

Bei eigenen FuE-Vorhaben ist die Regelung einfach: das Unternehmen, das die FuE-Arbeit selbst leistet, beantragt die Zulage auf die eigenen Personalaufwendungen. Bei Auftragsforschung verschiebt sich das. Hier beauftragt ein Unternehmen (Auftraggeber) ein anderes Unternehmen oder eine Forschungseinrichtung (Auftragnehmer), eine konkrete FuE-Aufgabe auszuführen.

Das FZulG ordnet die Begünstigtenstellung in dieser Konstellation dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber stellt den BSFZ-Antrag (für das beauftragte Vorhaben) und macht beim Finanzamt einen Anteil des Auftragsforschungsentgelts als förderfähige Aufwendung geltend. Der Auftragnehmer ist in seiner eigenen Steuerveranlagung nicht antragsberechtigt für dieses spezifische Vorhaben — er versteuert das Auftragsforschungsentgelt regulär.

Diese Konstellation ist gewählt, um Doppelförderung zu verhindern: Wenn beide Seiten die Forschungszulage für denselben FuE-Inhalt beantragen könnten, wäre die Förderung verzerrt. Die Auftraggeber-Lösung ist methodisch sauber, verlangt aber Disziplin in der Vertragsgestaltung und Dokumentation.

Welche Anteile förderfähig sind

Das FZulG begrenzt den förderfähigen Anteil des Auftragsforschungsentgelts auf einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Dieser Anteil wurde mit dem Wachstumschancengesetz (2024) angehoben — die konkrete Quote sollte vor jedem Antrag gegen die aktuelle FZulG-Fassung geprüft werden, weil sie zu den volatilen Hot-Facts gehört.

Förderfähig ist nur der Anteil, der auf tatsächliche FuE-Leistung entfällt. Wenn ein Auftrag Beratungs-, Schulungs- oder Implementierungs-Bestandteile enthält, müssen diese im Vertrag oder in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden — sonst kann das Finanzamt den ganzen Auftrag konservativ schätzen oder kürzen. In der Praxis hat sich eine Drei-Spalten-Abrechnung bewährt: FuE-Anteil (förderfähig), Beratungs-/Schulungs-Anteil (nicht förderfähig nach FZulG, ggf. BAFA-Pfad), Implementierung (nicht förderfähig nach FZulG, ggf. KfW-Investitionspfad).

Die EU/EWR-Voraussetzung beim Auftragnehmer

Eine zentrale Voraussetzung ist die Ansässigkeit des Auftragnehmers: Aufträge sind nur förderfähig, wenn der Auftragnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig ist. Aufträge an Auftragnehmer in Drittländern (Schweiz, UK nach Brexit, USA, Indien etc.) sind nicht förderfähig nach FZulG.

Diese Voraussetzung ist in international aufgestellten KMU regelmäßig die kritische Stelle. Eine Schweizer Forschungseinrichtung mag fachlich die beste Wahl sein — sie führt aber nicht zur Forschungszulage. Wer mit Drittland-Partnern arbeitet und die Förderung in Anspruch nehmen will, prüft Alternativen: EU/EWR-Auftragnehmer suchen, das Vorhaben anders strukturieren (Eigen-FuE plus selektive Drittland-Zuarbeit), oder den FZulG-Pfad bewusst nicht nutzen.

Drei typische KMU-Konstellationen

Konstellation 1 — KMU vergibt Auftrag an Hochschule oder Forschungseinrichtung. Das KMU ist Auftraggeber, die Hochschule ist Auftragnehmerin. Das KMU stellt den BSFZ-Antrag (mit Beschreibung des beauftragten Vorhabens), und macht beim Finanzamt den gesetzlichen Anteil des Auftragsforschungsentgelts geltend. Die Hochschule führt das Vorhaben durch und stellt ein normales Forschungsentgelt in Rechnung. Diese Konstellation ist gesetzlich gewollt und in der Praxis stabil.

Konstellation 2 — Zwei KMU kooperieren mit gegenseitiger Auftragslogik. KMU A beauftragt KMU B mit einem Teilvorhaben. Möglich, wenn der Auftrag sauber als Auftragsforschung dokumentiert ist (eigener Vertrag, eigene Vorhabens-Beschreibung, eigenes Auftragsforschungsentgelt). KMU A wird Begünstigter für diesen Anteil. KMU B kann eigene parallel laufende FuE-Vorhaben separat als Eigen-FuE beantragen — die beiden Pfade müssen klar getrennt sein, sonst ist die Doppelförderungs-Sperre verletzt.

Konstellation 3 — Verbundvorhaben mit mehreren Partnern. Mehrere Unternehmen und ggf. Forschungseinrichtungen arbeiten gemeinsam an einem Vorhaben mit aufgeteilten Verantwortlichkeiten. Diese Konstellation ist im FZulG als „Kooperationsforschung" abgegrenzt — jeder Partner beantragt für seinen eigenen Anteil. Die Auftragsforschungs-Mechanik greift hier nicht, sondern die Eigen-FuE-Mechanik pro Partner. Vertragslich muss klar sein, dass es sich um Kooperation handelt, nicht um Auftrag.

Häufige Stolperstellen

Drei Stellen kippen die Förderung in der Praxis regelmäßig, auch bei sachlich tragfähigen Vorhaben.

Stolperstelle 1 — Vertragsformulierung verwischt Auftrag vs. Kooperation. Ein Vertrag, der Elemente von Auftrag und Kooperation mischt, führt zu Rückfragen über die Förderfähigkeits-Regelung. Klärung: bei Antragsvorbereitung den Vertrag durch eine im FZulG-Kontext erfahrene Person prüfen lassen.

Stolperstelle 2 — Auftragsforschungs-Entgelt enthält nicht-förderfähige Bestandteile. Der Auftrag enthält neben FuE auch Beratung, Lizenzen oder Implementierung. Wenn die Abrechnung das nicht trennt, kürzt das Finanzamt. Klärung: Drei-Spalten-Abrechnung in den Vertrag aufnehmen.

Stolperstelle 3 — Drittland-Auftragnehmer übersehen. Der Auftragnehmer ist außerhalb EU/EWR ansässig — die Förderung entfällt vollständig für den Auftragsanteil. Klärung: vor Vertragsschluss die Ansässigkeit prüfen; bei kritischen Vorhaben EU/EWR-Auftragnehmer bevorzugen.

Verbindung zu den anderen E-Spokes

Die Auftragsforschungs-Mechanik ergänzt die Eigen-FuE-Mechanik der Spokes Forschungszulage beantragen (E1) und BSFZ-Kriterien (E2). Sie ist eine eigene Berechnungs-Spalte im Finanzamts-Antrag, nicht ein paralleler Antragsweg. Die rechtliche Grundlage liegt im FZulG und ist erklärt im Spoke Forschungszulagengesetz erklärt (E6). Für die Berater-Frage in der Auftragsforschungs-Vertragsgestaltung lohnt der Spoke Forschungszulage Berater-Auswahl (E8).

CTA

Wenn Sie planen, einen FuE-Auftrag zu vergeben oder bereits in einer Auftragsforschungs-Konstellation arbeiten, klärt der Forschungszulage-Check die Vertrags- und Abrechnungs-Mechanik für Ihre konkrete Konstellation — insbesondere die EU/EWR-Frage und die Drei-Spalten-Abrechnung, damit die Förderung nicht an Vertragsdetails scheitert.

CTA-Ziel: Forschungszulage-Check (Zielpfad /kontakt/forschungszulage-check/, bis Live-Schaltung Fallback /kontakt/).

Häufige Fragen

Wer beantragt die Forschungszulage bei Auftragsforschung?

Der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist in seiner eigenen Steuerveranlagung nicht antragsberechtigt für das beauftragte Vorhaben — er versteuert das Auftragsforschungsentgelt regulär. Diese Regelung verhindert Doppelförderung.

Welcher Anteil des Auftragsforschungsentgelts ist förderfähig?

Ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, der mit dem Wachstumschancengesetz (2024) angehoben wurde. Vor jedem Antrag gegen die aktuelle FZulG-Fassung prüfen — die Quote zählt zu den volatilen Hot-Facts.

Muss der Auftragnehmer in Deutschland ansässig sein?

Nein, aber in der EU oder im EWR. Aufträge an Auftragnehmer in Drittländern (Schweiz, UK, USA, Indien etc.) sind nach FZulG nicht förderfähig.

Was unterscheidet Auftragsforschung von Kooperationsforschung?

Bei Auftragsforschung gibt es einen klaren Auftraggeber und einen Auftragnehmer mit Entgelt-Beziehung. Bei Kooperationsforschung arbeiten mehrere Partner mit aufgeteilten Verantwortlichkeiten ohne dominierende Auftragsbeziehung. Im Kooperationsfall beantragt jeder Partner für seinen eigenen Anteil als Eigen-FuE.

Kann derselbe FuE-Inhalt sowohl als Auftrag als auch als Eigen-FuE gefördert werden?

Nein. Die Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn ein Auftraggeber den Auftragsforschungs-Anteil geltend macht, kann der Auftragnehmer denselben Inhalt nicht parallel als eigene FuE beantragen. Eigen-FuE und Auftragsforschung müssen klar getrennt werden.

Was passiert, wenn der Auftrag Beratungs- oder Implementierungs-Anteile enthält?

Diese Anteile sind nach FZulG nicht förderfähig und müssen in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden. Ohne Trennung kürzt das Finanzamt den geltend gemachten Anteil oder schätzt konservativ. Eine Drei-Spalten-Abrechnung (FuE / Beratung / Implementierung) im Vertrag löst das Problem im Voraus.

Quellen